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BURGENLAND
Dr. Stefan Steiger, Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Burgenland, gibt Auskunft.
„Aushilfen“ steuerfrei beschäftigen?
JUNI 2017 | BURGENLAND • NEW BUSINESS 15
Seit 1. 1. 2017 gibt es für Unternehmer, die
„bestimmte“ Aushilfskräfte beschäftigen,
eine Steuerbefreiung im Bereich der Lohnsteuer
und eine Befreiung für die Lohnnebenkosten
(DB, DZ und KommSt). Diese neue
Regelung gilt befristet bis 31. 12. 2019 und
dabei ist folgendes zu beachten:
Welche Voraussetzungen sind dafür
notwendig?
Um in den Genuss der Steuer- und Lohnnebenkostenbefreiung
zu kommen, sind sechs
Punkte zu beachten:
1. Die Aushilfe muss beim Arbeitgeber in
Form eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses
tätig sein!
2. Die Aushilfe steht nicht bereits bei diesem
Arbeitgeber in einem Dienstverhältnis!
3. Die Aushilfe muss neben der Tätigkeit als
Aushilfe einer vollversicherten Erwerbstätigkeit
nachgehen!
4. Die Aushilfe wird als Ersatz für eine „ausgefallene“
Arbeitskraft tätig oder wird zur
Abdeckung eines zusätzlichen (zeitlich
begrenzten) Arbeitsanfalls eingestellt!
5. Die Aushilfe darf an nicht mehr als 18 Tagen
als steuerfreie Aushilfe tätig sein!
6. Der Arbeitgeber darf an nicht mehr als 18
Tagen steuerfreie Aushilfen beschäftigen!
Zu beachten ist, dass unter die Neuregelung
weder Arbeitslose noch Pensionisten und
Studenten fallen!
Der Arbeitgeber darf an nicht mehr als 18
Tagen pro Jahr steuerfreie Aushilfen beschäftigen.
Lt. Aussagen der Finanz ist die
Anzahl der Arbeitskräfte pro Tag nicht limitiert.
Zu beachten ist auch, dass ab Beginn
der Beschäftigung, bei der die Grenze von
18 Tagen überschritten wird, die Steuerbefreiung
nicht mehr zur Anwendung kommt.
Der Arbeitgeber könnte daher beispielsweise
für ein Fest für diesen einen Tag fünf Arbeitskräfte
beschäftigen und es wäre trotzdem
nur ein Tag „verbraucht“.
Spiegelbildlich zum Arbeitgeber darf auch
die Aushilfskraft insgesamt an nicht mehr
als 18 Tagen im Kalenderjahr als steuerfreie
Aushilfskraft tätig werden. Die Anzahl der
Arbeitgeber ist dabei egal!
Welche Vorteile hat der Arbeitgeber?
Wird eine steuerfreie Aushilfe beschäftigt,
erspart sich der Arbeitgeber die Lohnnebenkosten
(Dienstnehmerbeitrag zum FLAF, Zuschlag
zum DB, Kommunalsteuer – rd. 7,5 %
der Lohnsumme). Im Jahre 2017 gibt es im
Bereich der Sozialversicherung keine Begünstigung
für steuerfreie Aushilfen. (Es fällt daher
im Regelfall die Unfallversicherung bzw. unter
bestimmten Voraussetzungen auch die
Dienstgeberabgabe an.) Ab 2018 erspart sich
der Arbeitgeber den Unfallversicherungsbeitrag
(derzeit 1,3% der Beitragsgrundlage).
Welche Vorteile hat der Arbeitnehmer?
Für den Arbeitnehmer sind die Bezüge steuerfrei
(keine Lohn- bzw. Einkommensteuer).
Möglicherweise hat der Arbeitnehmer bei
der zuständigen GKK rund 15% an SV-Beiträgen
nachzuentrichten!
Beispiele:
Ein Gastronomiebetrieb bietet keine Leistungen
für Hochzeitsgesellschaften an. Für
Juli 2017 gibt es jedoch eine Zusage für eine
Hochzeit. Würden hier für die „Tafel“ Aushilfskräfte
beschäftigt werden, so würden
diese (im Rahmen der oben angeführten
Punkte) unter die steuerfreie Aushilfenregelung
fallen!
Der Dienstgeber A beschäftigt für drei Tage
eine steuerfreie Aushilfe B, die bereits
bei einem anderen Dienstgeber für 16 Tage
als steuerfreie Aushilfe tätig war. Da die
Aushilfe B in Summe die 18 Tage überschreitet,
muss der Dienstgeber A die Aushilfe B
steuerpflichtig abrechnen. Anmerkung:
Würde die Aushilfe B dem Dienstgeber A
nichts vom anderen steuerfreien Dienstverhältnis
sagen und würde der Dienstgeber
die Aushilfe steuerfrei abrechnen, so würde
die Finanz die Tätigkeit nachträglich beim
Dienstnehmer steuerpflichtig stellen! Die
Lohnnebenkostenbefreiung für den Dienstgeber
bleibt aber erhalten!
Franz Bauer geht von 20. 6. bis 22. 6. 2017 ein
befristetes Dienstverhältnis ein und bekommt
für diese drei Tage in Summe 360 Euro. Der
Dienstgeber hat bereits an zehn Tagen steuerfreie
Aushilfen beschäftigt – der Dienstnehmer
war bisher überhaupt noch nicht
als steuerfreie Aushilfe tätig. Franz Bauer
ist daneben GSVG-versichert. Da weder
der Dienstgeber noch der Dienstnehmer
die 18-Tages-Grenze überschritten haben,
sind die Bezüge steuerfrei und unterliegen
auch nicht den Lohnnebenkosten. Für den
Dienstgeber fallen die Unfallversicherungsbeiträge
an.
Wie aus den Beispielen ersichtlich, empfiehlt
es sich, genaue Aufzeichnungen betreffend
Tage bzw. Beschäftigung zu machen! Für
weitere Fragen zu dieser relativ komplexen
Regelung steht Ihnen der (die) SteuerberaterIn
Ihres Vertrauens gerne zur Verfügung!
www.kwt.or.at
KAMMER DER WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER
Dr. Stefan Steiger, Präsident der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder Burgenland