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Auf Nummer sicher.

NEW BUSINESS - NR. 10, DEZEMBER 2018
Mag. Kurt Oberhuber, Steuerberater, Prokurist bei der KPMG in Linz © KPMG

Spendenwillige Unternehmer müssen sich an gewisse Regeln halten, damit sie mit ihrem Engagement Steuern sparen können. NPO-Steuerexperte Kurt Oberhuber von KPMG klärt auf.

Gut gemeint ist das Gegenteil von gut gemacht. So kann es Unternehmen etwa bei sozialem Engagement ergehen. Denn nicht jede Spende ist steuerlich absetzbar und nicht jede Organisation, für die man sich engagiert, ist eine begünstigte Einrichtung. Für NEW BUSINESS hat Steuerberater und NPO-Experte Kurt Oberhuber von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft KPMG erläutert, worauf Unternehmen beim Spenden achten sollten.

Wie erzielen Unternehmen beim ­Spenden den größten Steuervorteil?
Steuerlich begünstigt sind nur die in § 4a EStG aufgezählten „freigebigen Zuwendungen (Spenden) aus dem Betriebsvermögen“ als sie 10 Prozent des Gewinnes des laufenden Jahres nicht übersteigen. Das heißt: Spendenwillige Unternehmer, die diese 10-Prozent-Grenze weitgehend ausschöpfen möchten, müssen über eine entsprechende Planungsrechnung oder einen genauen Forecast für das laufende Wirtschaftsjahr verfügen, um diese 10%-Grenze nicht zu überschreiten. Wird diese Grenze nämlich überschritten, werden die Überzahlungen nicht mehr als Betriebsausgaben berücksichtigt. Zu beachten ist dabei allerdings auch, dass es sich dabei um den einkommensteuerrechtlichen Gewinn-Begriff handelt und nicht um den unternehmensrechtlichen, sodass es auch hier schon zu Abweichungen hinsichtlich der steueroptimalen Spendenhöhe für das Unternehmen kommen kann. Erzielt das spendenwillige Unternehmen im betreffenden Wirtschaftsjahr keinen Gewinn im einkommensteuerrechtlichen Sinne, können auch keine steuerlich wirksamen Spenden iSd § 4a EStG geleistet werden!
Zu achten hat der spendenwillige Unternehmer auch darauf, ob die betreffende Einrichtung auf der Liste des BMF für spendenbegünstigte Einrichtungen geführt wird – ein kurzer Blick auf die Website des Finanzministeriums ist ratsam (www.bmf.gv.at).

An welche Einrichtungen kann ­steuerwirksam gespendet werden?
Der Bogen der begünstigten Einrichtungen umspannt: 
• der österreichischen Wissenschaft dienende Forschungseinrichtungen oder der österreichischen Erwachsenenbildung dienende Lehrinstitute wie etwa Universitäten, Kunsthochschulen oder auch Fachhochschulen,
• Einrichtungen, die mildtätige Zwecke im Sinne des § 37 BAO erbringen, wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Sozialvereine und sonstige Hilfsvereine,
• der Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern dienende Einrichtungen, durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung,
• Organisationen, die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen erbringen,
• Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen von Lebewesen, der Behebung der durch den Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Schäden der Umwelt oder der Erhaltung von bedrohten Arten (Umwelt-, Natur- und Artenschutz),
• dem Tierschutzgesetz dienende Einrichtungen,
• die freiwilligen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sowie
• allgemein zugängliche, der österreichischen Kunst und Kultur dienende Einrichtungen und die allgemein zugängliche Präsentation von Kunstwerken, somit Theater und Museen.
Darüber hinaus ist es möglich, steuerlich wirksame „Zuwendungen zur Vermögensausstattung“ (im Sinne des § 4b EStG) zur Erfüllung der oben angeführten Zwecke als auch Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung (im Sinne des § 4c EStG) zu tätigen.

Welche Änderungen kamen mit der Spendenabsetzbarkeit NEU?
Diese Änderungen haben vor allem die Spenden aus dem Privatvermögen betroffen, da die spendenbegünstigten Einrichtungen für eine automatische Meldung der damit verbundenen Sonderausgaben nach § 18 Abs 1 Z 7 EStG an das Finanzamt Sorge tragen müssen: Für das Veranlagungsjahr 2017 werden bestimmte Sonderausgaben erstmals automatisch von der Finanzverwaltung berücksichtigt. Dies setzt voraus, dass der Steuerpflichtige dem Zahlungsempfänger seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bekannt gibt. Die Eintragung in die Einkommensteuer­erklärung entfällt.
Konkret bedeutet dies: Zahlungen, die bisher durch Bekanntgabe in der Steuer­erklärung als Sonderausgaben berücksichtigt wurden, können seit 1. Jänner 2017 grundsätzlich nur mehr dann steuerlich abgesetzt werden, wenn die empfangenden Organisationen eine entsprechende Datenübermittlung an die Finanzverwaltung durchführen.
Betroffen sind folgende Zahlungen, die seit 1. Jänner 2017 an Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland geleistet werden: private Spenden, Kirchenbeiträge, freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich Nachkauf von Versicherungszeiten). Nicht betroffen sind betriebliche Spenden, die als Betriebsausgabe berücksichtigt werden sollen, und sonstige Sonderausgaben (z. B. Versicherungen, Steuerberatungskosten, Wohnraumschaffung und Sanierung).
Die Berücksichtigung als Sonderausgabe setzt voraus, dass der Zuwendende dem Zahlungsempfänger seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bekannt gibt. Zur Gewährleistung des Datenschutzes werden die persönlichen Daten nur in verschlüsselter Form übermittelt. Dem Finanzamt werden nicht mehr Informationen zugänglich gemacht als zur Überprüfung der konkreten Sonderausgaben erforderlich sind und auch bereits bisher im Wege der Eintragung in die Steuererklärung bekannt gegeben wurden. Die Zahlungen werden in der Folge automatisch in der Steuererklärung des Betroffenen berücksichtigt. Eine Verpflichtung zur Datenbekanntgabe an die Organisation besteht nicht, ebenso kann die Übermittlung der Daten jederzeit untersagt werden. Eine steuerliche Berücksichtigung der Zahlungen ist dann jedoch ausgeschlossen.

Welche sonstigen Spenden sind von der Steuer absetzbar?
Generell sind nur die in § 4a EStG angeführten freigebigen Zuwendungen als Spenden steuerlich absetzbar, und das auch nur für diejenigen Unternehmen, die mit ihren Einkünften in Österreich der unbeschränkten Einkommen- bzw. Körperschaftssteuerpflicht unterliegen. Dabei ist es aber egal, ob es sich dabei um Geldspenden oder auch um Sachspenden handelt. Hier ist lediglich zu beachten, dass bei gespendeten Wirtschaftsgütern der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen ist. Der Spendenempfänger hat dabei diese Sachzuwendung nicht zu bewerten, sondern die Bewertung hat durch den Spender selbst zu erfolgen. Die Beschreibung der Sachzuwendung hat zu gewährleisten, dass der gespendete Gegenstand eindeutig identifizierbar ist. Es sind daher bei Sachspenden die Kriterien der Beschreibung der Art und des Umfanges der erhaltenen bzw. zugewendeten Leistung im Sinne einer Rechnung nach § 11 UStG zu beachten bzw. wäre das sowohl für den Spender als auch für den Spendenempfänger aus steuerlicher Sicht sehr zweckmäßig, um vor allem den Betriebsausgabenabzug auf Ebene des Unternehmers nicht zu gefährden. (VM)

INFO-BOX
Über Kurt Oberhuber
Mag. Kurt Oberhuber ist Steuerberater, Prokurist und seit 2001 bei der KPMG in Linz beschäftigt. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Teamleiters ist seit mehr als 25 Jahren die Beratung von – insbeson­dere auch kirchlichen – Körperschaften öffentlichen Rechts, deren ausgelagerten Rechtsträgern, gemeinnützigen Vereinen und anderen Non-Profit-Organisationen. Zudem ist er Fachautor und Fachvor­tragender im Bereich Körperschaften ­öffentlichen Rechts und NPO.