++ ARCHIVBILD ++ Klausel von Sky Österreich unzulässig © APA - Austria Presse Agentur
Das Widerrufsrecht bei Streaming-Abonnements darf nicht ausgeschlossen werden, wenn der Anbieter sein Angebot dem Nutzerverhalten anpasst. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in einem Urteil betreffend Sky Österreich. Bei einem Streaming-Abonnement handle es sich um eine "digitale Dienstleistung", sodass das Widerrufsrecht innerhalb 14 Tage nach Vertragsabschluss nicht ausgeschlossen werden könne, urteilten die EU-Richter in Luxemburg (C-234/25).
Sky Österreich vertrat die Ansicht, dass es "digitale Inhalte" bereitstelle. Folglich könne der Verbraucher sein Widerrufsrecht verlieren, wenn er dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimme. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte dies im Auftrag des Sozialministeriums angefochten. Das Handelsgericht Wien gab zunächst Sky recht, das Oberlandesgericht Wien sah es anders. Am Ende landete der Fall beim Obersten Gerichtshof, der wiederum den EuGH um Klärung ersuchte.
"Erst ausprobieren, dann entscheiden"
Staatssekretärin Ulrike Königsberger-Ludwig (SPÖ) zeigte sich in einem Statement erfreut über das EuGH-Urteil. "Wer online Schuhe bestellt, darf sie anprobieren und zurückschicken. Nichts anderes gilt beim Streaming: erst ausprobieren, dann entscheiden", so Königsberger-Ludwig.
Das Sozialministerium ging in einer Aussendung näher auf den Ausgangsfall ein: Wer bei Sky ein Streaming-Abo abschließen wollte, "musste per Mausklick zustimmen, dass der Dienst sofort startet - und verlor damit laut Vertrag sein Rücktrittsrecht."
Laut Aussendung des EuGH liege dann ein "digitale Dienstleistung" (im Gegensatz zu einem "digitalen Inhalt"; Anm.) vor, "wenn das Angebot einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht." Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung so konzipiert sei, dass sie an das Verhalten oder die individuellen Erwartungen des Kunden angepasst wird.
Kunde muss gegebenenfalls Entschädigung zahlen
Die Interessen des Anbieter - in diesem Fall Sky Österreich - seien ausreichend geschützt. "Ein Kunde, der sein Widerrufsrecht ausübt, nachdem er vom Anbieter verlangt hat, während der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung zu beginnen, hat nämlich eine angemessene Entschädigung zu zahlen", so der EuGH. Die Entschädigung werde grundsätzlich anhand der Nutzungsdauer berechnet, "gegebenenfalls aber auch nach Maßgabe des wirtschaftlichen Wertes der angesehenen Inhalte".
Der EuGH entscheidet hier nicht in einem konkreten Fall. Im Rechtsstreit zwischen VKI und Sky liegt der Ball nun wieder beim OGH, der - auf Basis der EU-Rechtsauslegung des EuGH - ein Urteil fällen muss.