DAZN hat AGB zu sehr zu eigenen Gunsten geschrieben © APA - Austria Presse Agentur
Die Sport-Übertragungsplattform DAZN hat in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mindestens 13 unzulässige Klauseln. Zu diesem Urteil kam der Oberste Gerichtshof (OGH) nach einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI). Vom Höchstgericht als gesetzeswidrig erkannt wurden etwa Klauseln zu Preiserhöhungen und Vertragsänderung. Eine Klausel müsse nochmals in erster Instanz verhandelt werden, heißt es in einer Aussendung des VKI.
In ihren AGB hatte sich DAZN laut VKI die Möglichkeit gesichert, einseitig die Preise zu erhöhen, wenn sich die "relevanten Bereitstellungskosten ... erheblich erhöhen". So eine einseitige Preiserhöhung sei aber unter besonderen Umständen, die völlig außerhalb des Einflusses des Unternehmens liegen, zulässig. Vom OGH aufgehoben wurde auch eine Anpassung an den deutschen Verbraucherpreisindex (VPI), da hier keine Preissenkung vorgesehen war, sollte der VPI zurückgehen.
Aufhebung von Preisänderungsklauseln wichtigstes Ergebnis
Die Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln sei für die Kunden die wohl wichtigste Folge des Urteils, meint Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI. Damit würde der OGH "schleichenden Preiserhöhungen ohne ausreichende rechtliche Grundlage einen Riegel vorschieben". Bei Preiserhöhungen auf Grundlage derartiger, unzulässiger Klauseln hätten Verbraucherinnen und Verbraucher einen Rückforderungsanspruch.
Auch dass Preisänderungen 30 Tage nach Versand eines E-Mails an die zuletzt bekanntgegebene Adresse automatisch wirksam werden, ist nicht zulässig. DAZN wollte weiters verbieten, dass ihr Livedienst an Orten geschaut wird, "an denen er von Teilen der Öffentlichkeit zeitgleich mitgeschaut werden kann". Also das Streamen im Park wäre verboten. "Das beurteilt der OGH jedoch als eine unsachliche Einschränkung der Nutzungsrechte", schreibt der VKI. Auch die Selbstermächtigung von DAZN, Inhalte des Dienstes einseitig zu ändern und Kunden zu kündigen, wenn es "berechtigte Gründe zu der Annahme" gäbe, dass der Service "übermäßig" genutzt werde, stieß beim OGH auf kein Verständnis.