Das BaFG setzt eine europäische Richtlinie um und fördert soziale Nachhaltigkeit durch digitale Inklusion. © Adobe Stock/Viktor
Am 28. Juni 2025 ist es in Kraft getreten. Ein neues Gesetz verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten ...
... um allen Menschen die gleichberechtigte Teilhabe am digitalen Leben zu ermöglichen.
Österreich macht ernst: Seit dem 28. Juni gilt das neue Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Es setzt die Vorgaben des European Accessibility Act (EAA) um, der in allen 27 EU-Staaten verbindlich gilt. Damit ist klar: Digitale Barrierefreiheit und die gleichberechtigte Teilhabe im digitalen Raum sind keine Option mehr, sondern gesetzlich vorgeschrieben – quer durch Europa. Websites, Apps und digitale Services müssen jetzt so gestaltet sein, dass auch Menschen mit Behinderungen und ältere Nutzer:innen problemlos zugreifen können.
Eine Studie der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsorganisation EY Österreich und von risikomonitor.com hat untersucht, wie gut die heimische Wirtschaft auf das neue Gesetz vorbereitet ist – und zeigt, dass dringender Handlungsbedarf besteht. Nur zwei Prozent der analysierten Websites sind gesetzeskonform barrierefrei. Im Schnitt verzeichnet jede Startseite 4,42 Fehler – etwa fehlende Alternativtexte, unzureichende Kontraste, nicht bedienbare Navigationen oder fehlende Untertitel. Österreichische Unternehmen liegen mit 4,49 Fehlern pro Startseite über dem internationalen Schnitt. „Die digitale Barrierefreiheit stößt in Österreich auf zahlreiche Hürden. Dabei birgt sie enormes Potenzial – für mehr Teilhabe und für neue Märkte“, sagt Anja Hennrich-Huber, Director im Bereich Technology Transformation bei EY Österreich.
Ein klarer Trend: Je jünger das Unternehmen bzw. die Website, desto geringer die Fehlerquote. Während Unternehmen aus vor 1990 durchschnittlich 6,83 Barrieren aufweisen, liegt dieser Wert bei Websites aus 2024 um 38 Prozent niedriger. Das zeigt: Neue Technologien, moderne Frameworks und ein besseres Bewusstsein für Nutzerfreundlichkeit wirken sich positiv aus. „Gerade junge Unternehmen zeigen, dass Barrierefreiheit von Anfang an mitgedacht werden kann – das verbessert nicht nur die Zugänglichkeit, sondern auch die allgemeine User Experience“, betont Jasmin Löw-Beer, CEO und Founder von risikomonitor.com.
In der EU leben rund 101 Millionen Menschen mit einer Form von Behinderung – das entspricht etwa 27 Prozent der Bevölkerung. In Österreich sind es laut Statistik Austria über 750.000. Mehr als zwei Drittel davon sind über 55 Jahre alt. Diese demografische Entwicklung macht digitale Barrierefreiheit zu einem entscheidenden Wettbewerbsfaktor – insbesondere in Zeiten des Fachkräftemangels und zunehmender Digitalisierung. Ab sofort drohen bei Verstößen gegen das Barrierefreiheitsgesetz Verwaltungsstrafen. Unternehmen sind gefordert, technische und inhaltliche Barrieren rasch abzubauen.
Für Menschen mit Behinderungen – insbesondere für blinde, schwer sehbehinderte, gehörlose und schwer hörbehinderte Menschen – soll das Gesetz in der Praxis deutliche Verbesserungen in der Nutzung wichtiger zeitgemäßer Produkte und Dienstleistungen bringen. „Ich freue mich, dass mit dem Barrierefreiheitsgesetz eine neue Rechtsmaterie in Kraft tritt, die EU-weit die Barrierefreiheit wichtiger Produkte und Dienstleistungen fördert. Damit werden einerseits der europäische Binnenmarkt und gleichzeitig die selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderungen gestärkt. Das ist ein zeitgemäßer und effektiver Ansatz. Das Barrierefreiheitsgesetz leistet einen wertvollen Beitrag zur weiteren Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich“, betont Sozialministerin Korinna Schumann.
Special Interest Group gibt konkrete Empfehlungen
Die Special Interest Group (SIG) Accessibility in ICT des VÖSI (Verband Österreichischer Software Innovationen) ruft aus gegebenem Anlass alle Unternehmen, Institutionen, Anbieter von Websites und Entwickler:innen digitaler Angebote zur aktiven Umsetzung auf. Gründungsmitglieder sind die Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen (Leitung), das AIT Austrian Institute of Technology, Microsoft, MP2 IT Solutions, Tietoevry sowie Videbis.
„Digitale Barrierefreiheit ist kein Randthema – das Thema betrifft allein in Österreich knapp zwei Millionen Menschen. Digitale Barrierefreiheit ermöglicht Teilhabe, Selbstbestimmung und den freien Zugang zu digitalen Angeboten – sie ist ein zentraler Pfeiler nachhaltiger digitaler Entwicklung“, betont Klaus Höckner, Leiter der SIG Accessibility in ICT und Vorstand der Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen. Er unterstreicht: „Digitale Barrierefreiheit ist jetzt Pflicht und gehört fix eingeplant. Jetzt heißt’s handeln statt reden! Wer noch zögert, spielt nicht nur mit dem Risiko von Gesetzesverstößen und Geldstrafen, sondern auch mit seiner digitalen Glaubwürdigkeit.“
Die SIG Accessibility in ICT gibt konkrete Empfehlungen für Betreiber digitaler Angebote:
• Klären Sie, ob Ihre Produkte oder Services unter das Barrierefreiheitsgesetz fallen.
• Überprüfen Sie bestehende digitale Angebote auf Barrierefreiheit und definieren Sie notwendige Anpassungen.
• Dokumentieren Sie alle Maßnahmen, um der gesetzlichen Verpflichtung nachvollziehbar nachzukommen.
Christine Wahlmüller-Schiller, Gründungsmitglied der SIG und am AIT Austrian Institute of Technology tätig, sagt: „Für Accessibility setze ich mich seit Jahren persönlich ein – mit Workshops, Vorträgen und durch Auftritte bei Konferenzen. Die gesetzliche Verpflichtung ist gut, aber wir müssen hier noch viel mehr an Bewusstseinsbildung erreichen.“ Am AIT ist Accessibility Teil des Forschungsbereichs Social Experience. Außerdem werden am AIT auch Schulungen und Accessibility-Checks durchgeführt. Mit neuen Technologien und assistierenden Systemen gibt es viele Optionen, ältere und beeinträchtigte Personen in ihrem Alltag zu unterstützen.
Werner Rosenberger von der Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen sagt: „Neue gesetzliche Regelungen sind zwar anfangs mühsam, die ökonomischen Vorteile sollten aber gerade im Hinblick auf Web Accessibility langfristig auf jeden Fall überwiegen. Europa hat jetzt die Chance, mit barrierefreien digitalen Produkten und Dienstleistungen eine Vormachtstellung auf anderen Märkten zu erlangen und für eine inklusivere und alternde Gesellschaft gut vorbereitet zu sein.“
Rosenberger ist für das Zertifikat WACA (Web Accessibility Certificate Austria) verantwortlich, das seit 2018 in Österreich angeboten wird. Dieses Qualitätssiegel gewährleistet die Zugänglichkeit für alle Menschen auf der geprüften Website, ist für deutsch- und englischsprachige Websites im gesamten europäischen Raum gedacht und wird in Anlehnung an die europäische Norm EN 301 549 für digitale Barrierefreiheit ausgestellt.
Das Gesetz im Detail: Pflichten, Fristen und Strafen
Eine ganze Reihe von Produkten und Dienstleistungen mit IKT-Bezug müssen nunmehr barrierefrei sein, damit sie im EU-Binnenmarkt bereitgestellt werden dürfen und Produkte eine CE-Kennzeichnung erhalten. Zu diesen Produkten und Dienstleistungen zählen
• PCs, Notebooks, Tablets, Smartphones, Smart-TVs, TV-Sticks, Spielkonsolen, E-Books;
• Zahlungsterminals (für Kartenzahlungen), Geldautomaten, Fahrkartenautomaten, Check-in-Automaten;
• bestimmte Dienste im Personenverkehr (z. B. Websites, Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, Reiseinformationen);
• Bankdienstleistungen für Verbraucher:innen (z. B. Onlinebanking und Websites der Banken);
• E-Commerce-Dienste (z. B. Onlineshops);
• elektronische Kommunikationsdienste wie Sprach- und Videotelefonie sowie Online-Messengerdienste;
• Apps und Websites für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten.
Eine wichtige Verpflichtung nach dem BaFG ist die Bereitstellung einer Barrierefreiheitserklärung. Es müssen in barrierefreier Form Informationen zur Durchführung der Dienstleistung erteilt werden und inwiefern die Dienstleistungen die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Diese Informationen können in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument zur Verfügung gestellt werden. In der Praxis wird bei der Umsetzung von Barrierefreiheit auf die sogenannten „WAI-Richtlinien“ (Web Content Accessibility Guidelines – WCAG) zurückgegriffen.
Allenfalls führen die Unternehmen anhand der im Gesetz vorgesehenen Kriterien auch eine Beurteilung durch, ob und inwieweit die Einhaltung einzelner Anforderungen eine unverhältnismäßige Belastung für sie darstellen würde. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes gänzlich ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gelten dabei Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro.
Produkte und Dienstleistungen, die nach dem Gesetz barrierefrei sein müssen, werden einer zentralen Marktüberwachung durch das Sozialministeriumservice als zuständige Behörde unterliegen. Sie ist in der Landesstelle Oberösterreich angesiedelt. Verbraucher:innen können sich an die Marktüberwachungsbehörde wenden und auf nicht barrierefreie Produkte oder Dienstleistungen hinweisen. Die Marktüberwachungsbehörde prüft dann, ob alle Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten wurden, und veranlasst im Bedarfsfall die notwendigen Schritte, wie Aufforderungen an Unternehmen, bescheidmäßige Anordnungen und allenfalls Verwaltungsstrafen. Diese können maximal bis zu 80.000 Euro betragen, sind aber je nach Art der Übertretung und Unternehmensgröße gestaffelt.
Das Gesetz wurde bereits im Juni 2023 im Parlament beschlossen. Betroffene Unternehmen und die öffentliche Verwaltung hatten seitdem Zeit, sich auf die kommenden Pflichten und Aufgaben entsprechend vorzubereiten. Zudem sind im Gesetz Übergangsfristen vorgesehen. So können Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen bis 28. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten anbieten oder erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 dafür rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum, das heißt bis längstens 28. Juni 2030, unverändert fortbestehen.
Eine Sonderregelung gibt es für Selbstbedienungsterminals, die von einem Dienstleistungserbringer vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zum Angebot oder zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt wurden. Diese dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als 20 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme und längstens bis 28. Juni 2040, weiter zum Angebot oder zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.
Mit gutem Beispiel voran: APA baut barrierefreies redaktionelles Angebot aus
Mit gutem Beispiel voran geht beispielsweise der Informationsdienstleister APA – Austria Presse Agentur. „Digitale Barrierefreiheit ist Voraussetzung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Diskurs. Als nationaler Informationsversorger entwickeln wir daher unsere Inhalte kontinuierlich weiter, um sie auch in barrierefreien Formaten zugänglich zu machen“, betont Chefredakteurin Maria Scholl.
Die APA bietet Infografiken mit einem zusätzlichen Alternativtext und Videos mit Untertiteln an. Damit erleichtert sie den österreichischen Medien die Umsetzung der Vorgaben des Barrierefreiheitsgesetzes. Alternativtexte beschreiben die wesentlichen Inhalte der APA-Infografiken für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen. Screenreader erfassen diese Alternativtexte und lesen sie den Nutzerinnen und Nutzern vor. Dadurch können Menschen mit Sehbeeinträchtigungen nicht nur den Text der jeweiligen Artikel erfassen, sondern auch den Inhalt der dort eingebundenen Infografiken. Derzeit sind Grafiken im Web überwiegend nicht barrierefrei. Sie sind für Screenreader nicht sinnvoll nutzbar, da nur die lesbaren Beschriftungen wiedergegeben werden.
Für Menschen mit einer Hörbehinderung sind wiederum Untertitel bei Videocontent essenziell, um diesen konsumieren zu können. Deshalb verfügen künftig alle Videobeiträge der APA über inhaltlich geprüfte Untertitel. Der barrierefreie Zugang zu Nachrichten ist allerdings nicht der einzige Vorteil. Suchmaschinen bewerten darüber hinaus barrierefreie Inhalte positiv, was das Ranking und damit die Sichtbarkeit der Inhalte im Netz generell verbessert.
Die Produktion der Alternativtexte erfolgt in zwei Schritten: Die Basis ist ein vom APA-Text-Assistant mit generativer KI erstellter Textvorschlag für jede Infografik. Dabei berücksichtigt der APA-Text-Assistant den Grafiktyp, das Thema der Infografik, die wichtigsten in der Grafik dargestellten Daten sowie die zitierten Quellen. Im zweiten Schritt erfolgt entsprechend der Trusted-AI-Richtlinie der APA die Kontrolle der Textvorschläge durch die zuständigen Redakteurinnen und Redakteure. Erst danach werden die Infografiken gemeinsam mit den Alternativtexten auf der Infografik-Serviceseite veröffentlicht.
Die Untertitel der Videobeiträge werden beim Schnitt automatisch vergeben und danach vom APA-Videoteam kontrolliert und bei Bedarf korrigiert. Wie bei den Alternativtexten der Infografiken ist also eine menschliche Kontrollschleife eingebaut, um die hohen redaktionellen Qualitätsstandards der APA sicherzustellen. Um die Videos mit der Untertitel-Funktion zu erhalten, müssen sie über das APA-Videoservice bezogen werden. Um die Untertitel sehen zu können, muss dann nur mehr die Untertitel-Funktion aktiviert werden.
Bei den APA-Infografiken sind – nach den Alternativtexten – in weiterer Folge entsprechende Anpassungen bei Farben, Kontrast und Verständlichkeit in Ausarbeitung. In den Sommermonaten prüft die APA zudem den Einsatz von Alternativtexten bei APA-Bildern. Im Textbereich bietet die APA-Redaktion bereits seit mittlerweile acht Jahren einen inklusiven Service in Form der TopEasy-News an. Dieses Nachrichtenangebot in zwei einfacheren Sprachstufen wird ebenfalls kontinuierlich weiterentwickelt.
ISPA-Forum 2025: Barrierefreier Umsatz
Während einige Websites bereits grundlegende Anforderungen erfüllen, fehlen oft noch barrierefreie Lösungen in den Geschäftsprozessen – vom Chatbot bis zur Paketzustellung. Gleichzeitig hat die Digitalisierung viele Barrieren abgebaut. Die Internet Service Providers Austria (ISPA), der Dachverband der österreichischen Internetwirtschaft, widmete dem Thema daher ihre diesjährige Fachtagung an der Universität Wien.
Stefan Ebenberger, der Generalsekretär der ISPA, erklärte in seiner Eröffnungsrede, dass die Digitalisierung entscheidend dazu beigetragen habe, Barrieren zu reduzieren. „Online-Teilhabe ist heute auch für Menschen möglich, die im öffentlichen Raum oft auf Hindernisse stoßen. Digitale Informationen sind leichter zugänglich und mit der Umsetzung des Barrierefreiheitsgesetz wird echte Inklusion weiter vorangetrieben. Dies ist für die Unternehmen auch mit erheblichem Aufwand verbunden. Doch Inklusion ist der Internetbranche wichtig und sie trägt hier eine besondere Verantwortung – diese nimmt die Branche gerne wahr und ist ein Katalysator der Barrierefreiheit.“
Die erste Keynote hielt Shadi Abou-Zahra, Principal Accessibility Standards and Policy Manager bei Amazon, zum Thema „Barrierefrei ist mehr als nur das Produkt: Wo sich die Behinderungen in Geschäftsprozessen verstecken“. Er erklärte: „Barrierefreiheit ist keine Checkliste. Wir müssen breiter denken, auch bei den Geschäftsprozessen. Wir müssen eine Kultur der Barrierefreiheit entwickeln, um mit anstatt für Menschen mit Behinderung zu gestalten.“
Die zweite Keynote widmete sich den wirtschaftlichen Chancen barrierefreier Angebote. Lena Öllinger, Ambassador for DisAbility Inclusion bei myAbility, sprach unter dem Titel „Barrierefreier Umsatz: Wieso gutes Handeln auch gut fürs Geschäft ist“. Sie betonte dabei: „Barrierefreiheit ist kein Nice-to-have, sondern ein klarer Wirtschaftsfaktor. Wer Produkte und Arbeitsplätze inklusiv gestaltet, gewinnt neue Kund:innen, stärkt das Vertrauen und schafft echte Teilhabe. Inklusion ist nicht nur ein Menschenrecht – sie ist ein Wettbewerbsvorteil.“
ISPA-Präsident Harald Kapper stellte fest: „Barrierefreiheit ist eine gesamtgesellschaftliche Verantwortung, und betrifft damit auch die Digitalbranche. Und letztlich kommt sie weit mehr Menschen zugute, als man meinen könnte: Eine leichter lesbare Website ist auch für Menschen ohne Sehbehinderung übersichtlicher. Einfachere Sprache erleichtert allen das Lesen. Und kaum jemand ist das ganze Leben lang frei von Einschränkungen, sei es durch Krankheit, Unfälle oder Alter. Barrierefreiheit nützt nicht nur einzelnen Gruppen – sie ist ein Gewinn für uns alle.“ (BO)
INFO-BOX
Web Content Accessibility Guidelines (WCAG)
Mit den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) als internationalem Standard wurde eine mehrstufige Richtlinie und Anleitung erstellt, die es ermöglicht, Webdesign und Webentwicklung für Menschen mit Behinderungen so barrierefrei wie möglich zu gestalten. Besonders Menschen, die assistierende Technologien nutzen, profitieren von diesen Standards. Die Inhalte einer WCAG-konformen Website sind für alle Nutzer:innen verständlich dargestellt, eine einfache und intuitive Bedienung ist gewährleistet und Texte und Strukturen sind leicht lesbar und zugänglich. Entwickelt werden die Kriterien der WCAG vom World Wide Web Consortium (W3C). Das W3C ist das Gremium zur Standardisierung der Techniken im World Wide Web. Es wurde 1994 am MIT Laboratory for Computer Science in Cambridge gegründet.