Benko, der in Innsbruck in U-Haft sitzt, kommt nicht zur Verhandlung © APA - Austria Presse Agentur

Am Donnerstag hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit dem ersten Urteil gegen René Benko wegen betrügerischer Krida befasst. Der Signa-Gründer war im Oktober 2025 erstinstanzlich teilschuldig gesprochen und zu zwei Jahren Haft verurteilt worden. Benko soll seiner Mutter 300.000 Euro geschenkt und so seinen Gläubigern vorenthalten haben. Vor dem OGH geht es nun um die Rechtsmittel des Angeklagten sowie der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA).

Benkos Verteidigung bekämpft den Schuldspruch Benkos und das Strafausmaß, die WKStA geht wiederum gegen den Freispruch im zweiten Anklagepunkt vor, bei dem es um eine Mietvorauszahlung von 360.000 Euro für eine Villa im Innsbrucker Stadtteil Hungerburg ging. Angesetzt ist die Verhandlung im Großen Saal des Wiener Justizpalasts von 10 bis 12 Uhr. Im Anschluss ist bereits mit einer Entscheidung der Höchstrichterinnen und Höchstrichter zu rechnen. Benko, der in Innsbruck in Untersuchungshaft sitzt, ist am Donnerstag nicht zur Verhandlung nach Wien gekommen, muss er aber nach dem Gesetz auch nicht.

Die Generalprokuratur, die den OGH in solchen Fällen berät, empfiehlt, den Schuldspruch Benkos zu bestätigen, aber den teilweisen Freispruch aufzuheben. Bei Aufhebung des Freispruchs müsste das Landesgericht Innsbruck den Fall in diesem Punkt neu verhandeln. Die Höchstrichterinnen und Höchstrichter sind an die Empfehlungen der Generalprokuratur nicht gebunden, folgen ihnen aber zumeist. Der Signa-Gründer bestreitet sämtliche Vorwürfe, es gilt die Unschuldsvermutung.

Bedarfsorientierte Zuwendungen?

Benkos Anwalt Thomas Pillichshammer hielt eingangs nochmal das zentrale Argument fest, das aus Sicht der Verteidigung gegen den Schuldspruch spricht. So habe Benkos Mutter die Überweisungen an ihren Sohn bedarfsorientiert gestaltet. Hätte Benko die 300.000 Euro also nicht zurücküberwiesen, hätte er bei der nächsten Zuwendung seiner Mutter entsprechend weniger erhalten, argumentiert die Verteidigung. Das für die Gläubiger verfügbare Vermögen sei durch die Rücküberweisung also nicht geschmälert worden, ihnen sei kein Schaden entstanden.

Darüber hinaus sei der Freispruch in Bezug auf die Miet- und Betriebskostenvorauszahlung zurecht gefallen, bekräftigte Pillichshammer. Schließlich habe es hier eine Gegenleistung zur Mietvorauszahlung gegeben, nämlich das Nutzungs- bzw. Wohnrecht, das einen wirtschaftlichen Wert habe. Zudem habe Benko durch die Vorauszahlung eine Mietfreistellung für ein ganzes Jahr erhalten. Sein Verteidiger forderte die Aufhebung des Schuldspruchs sowie die Aufrechterhaltung des Teilfreispruchs.

Generalprokuratur für Schuldspruch

Die Generalprokuratur bekräftigte unterdessen ihre Empfehlung an den OGH, den Schuldspruch zu bestätigen. Die Argumentation der Verteidigung ist für die Generalprokuratur nicht nachvollziehbar. Schlussendlich hätte Benko damit das Geld bei seiner Mutter "zwischengeparkt" und damit den Gläubigern in dieser Zeit entziehen können. Die Vertreterin der Generalprokuratur griff die im "Kurier" verwendete Formulierung eines "ausgefeilten Konstrukts" auf und betonte: "Es ist ausgefeilt, aber es bleibt halt auch nur ein Konstrukt."

Auch den Teil-Freispruch müssten die Höchstrichterinnen und -richter laut Generalprokuratur aufheben. Allein der Umstand, dass Benko das Wohnrecht in der Villa nutzen wollte, belegt aus ihrer Sicht nicht, dass er durch die Mietvorauszahlung keine Gläubigerbenachteiligung beabsichtigte.