Die militärische Eskalation in Nahost hat auch enorme Auswirkungen auf die Reisebranche. Seit Samstag sind mehrere Flughäfen und Lufträume in der Region zumindest teilweise gesperrt, viele Fluglinien - darunter auch die AUA - setzten Verbindungen dorthin aus. Reiseversicherer würden für unmittelbar bevorstehende Reisen in die Region gratis Storno oder Umbuchungen anbieten, so Reisebüro-Branchensprecher Gregor Kadanka im Ö1-Radio. "Die Reisen werden nicht stattfinden können."
Aktuell ist der Luftraum in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), Israel, Iran, Irak, Jordanien, Katar, Kuwait, Bahrain, Saudi-Arabien und Teilen Syriens weitreichend gesperrt. Die Flughäfen in Dubai und Abu Dhabi (beide VAE) nahmen nach einer mehrtägigen Sperrung den Flugverkehr am Montagabend beschränkt wieder auf - vorrangig für Sonder- und Abfertigungsflüge. Der Airport Doha (Katar) ist weiterhin vorwiegend geschlossen.
Alle drei Flughäfen - allen voran Dubai - sind international wichtige Luftfahrtdrehkreuze. Für Pauschalurlauber, die dort umsteigen sollten, würden derzeit Alternativrouten gesucht, man werde vom Reisebüro informiert, heißt es in dem Ö1-Beitrag am Dienstag in der Früh weiter. Für Reisen in oder über die Region, die nicht unmittelbar bevorstehen wie zu Ostern, müsse noch abgewartet werden: Einfach kostenlos stornieren sei nicht möglich. "Reiseversicherungen decken immer nur individuelle Risiken ab" - keine Risiken aus politischen Situationen oder Naturkatastrophen, so Kadanka.
Kontakt mit dem Reiseveranstalter
"Wenn eine Reise wegen außergewöhnlichen Umständen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, hat man die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder für einen späteren Zeitpunkt umzubuchen", sagte auch Gabriele Zgubic von der Arbeiterkammer (AK) dem ORF-Radio. Dies gelte vor allem für "unmittelbar" bevorstehende Reisen. Man sollte mit dem Reiseveranstalter auf jeden Fall in Kontakt treten, rät sie.
Bei Flügen, die stattfinden, habe man hingegen kein Recht, vom Flugvertrag zurückzutreten - dasselbe gelte bei Hotels, die offen haben. "Die Leistungen werden angeboten", betonte Zgubic. Bei Flugannullierungen - wie derzeit großteils der Fall bei Reisen nach und über Ziele in Nahost - könne der Ticketpreis zurückverlangt oder eine Umbuchung zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden.
EU-Fluggastrechteverordnung
Bei Flugausfällen und Verspätungen greift die EU-Fluggastrechteverordnung - allerdings nur für Flüge, die innerhalb der Europäischen Union angetreten werden bzw. wenn der Flug von einem Drittstaat in die EU durchgeführt wird und die Fluglinie ihre Hauptniederlassung in der EU hat. Dabei ist laut der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) die durchführende Airline ("operated by") des betroffenen Fluges ausschlaggebend.
Die apf weist allerdings darauf hin, dass es sich bei der aktuellen Situation im Nahen Osten um "außergewöhnliche Umstände" handelt. In solchen Fällen seien Fluggesellschaften grundsätzlich nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet. Gestrandete Passagiere haben laut apf allerdings während der Wartezeit auf ihren Ersatzflug Anspruch auf Verpflegung, Unterkunft und Transfer.
"Nach dem Pauschalreisegesetz hat der Veranstalter einer Pauschalreise - etwa Flug und Hotel aus einer Hand gebucht - diese Nächtigungskosten für maximal drei Tage zu übernehmen", erklärte die Obfrau des Verbraucherschutzvereins (VSV), Daniela Holzinger, in einer Aussendung. Weiters hat der Reiseveranstalter laut VSV bei der Organisation der Rückreise behilflich zu sein und muss auch für Information der Reisenden sorgen.
Dem Arbeitgeber Bescheid sagen
Pro Tag, an dem die Lufträume in der Region gesperrt sind, kommen Tausende Passagiere hinzu, die festsitzen - allein in Wien sind es nach Angaben des Flughafens rund 5.000. Nach Angaben von Flugverfolgungsdiensten wurden laut apf mehr als 3.000 Flüge über sieben Flughäfen abgesagt. Besonders betroffen sind die großen Golfcarrier Emirates, Qatar Airways und Etihad Airways, die täglich etwa 90.000 Transitpassagiere befördern.
Wenn der Rückflug überraschend gestrichen wurde, ist "das Wichtigste, umgehend den Arbeitgeber zu informieren - egal, ob man zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen kann. Das kann per Telefon, E-Mail oder anderen in der Firma üblichen Kommunikationskanälen wie zum Beispiel WhatsApp erfolgen", erklärt die ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter. "Tut man das nicht, kann es unter Umständen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, letztendlich sogar zu einer Entlassung kommen."
Wenn der Flug storniert wurde und man unverschuldet verspätet aus dem Urlaub zurückkommt, "muss man sich auch keinen zusätzlichen Urlaubstag nehmen", so die Arbeitsrechtsexpertin: "In diesem Fall liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor."
(APA)